Hier können Mitgliedsantrag und Vereinssatzung runtergeladen werden:
Bitte an Angelika Schäfer, Am Forstacker 6a, 36304 Alsfeld-Elbenrod senden
VEREINSSATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet „Schöner Ausblick“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Alsfeld-Elbenrod.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist Schutz und Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft als lebensnotwendiger
Freiraum für die Menschen des Ortes und den Erhalt der Lebensqualität im Dorf.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Einsatz für die menschen- und naturverträgliche Standortfindung von Windkraftanlagen
– Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information zum Schutz von Natur und Umwelt
– Förderung des Bewusstseins der Bürger für eine technisch unbelastete Umwelt sowohl für die ökologisch fassbaren als auch für die naturwissenschaftlich nicht erfassbaren Qualitäten von Landschaften
– Veranstaltungen und gemeinsame Aktivitäten zum achtsamen Umgang mit Natur und Umwelt – Einwirken auf politische Instanzen und Verwaltungsgremien
– Unterstützung für betroffene Bürger und Bürgerinitiativen, die sich für den Erhalt ihrer dörflichen Kulturlandschaft einsetzen.
(3) Der Verein soll die Interessen der Anwohner in den betroffenen Wohngebieten schützen sowie die Finanzierung der eventuell benötigten Kosten für Rechtsbeistand und Prozess sicherstellen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Rundschreiben einzuberufen. Die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Ergebnisses der Kassenprüfung
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zwecks des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso wie zur Auflösung des Vereins.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
Schriftliche Stimmabgabe bzw. schriftliches Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. bis zu 3 Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach aussen vertreten vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Buchführung
e) die Erstellung des Jahresberichtes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den restlichen Mitgliedern des Vorstandes spätestens zwei Wochen nach der Sitzung auszuhändigen.
(6) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2.000 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wurden.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich scheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Mittelverwendung
(1) Der Verein bezieht seine Einkünfte aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.
(2) Die Einkünfte und das Vermögen dürfen nur zu den in der Satzung genannten Zwecken verwendet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen
anteilig an die verbliebenen Mitglieder unter prozentualer Berücksichtigung von deren Einlagen.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart bestellt